Der Vergabe einer leitenden Funktion sowie der Besetzung von bestimmten höherrangigen Arbeitsplätzen im Bundesdienst hat in der Regel eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. Im Sinne der Einkommenstransparenz ist in dieser öffentlichen Ausschreibung das für die ausgeschriebene Funktion oder für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz gebührende monatliche Mindestgehalt bekannt zu geben.
Gutachten über die Eignung
Im Falle von besonderen Leitungspositionen ist bei den Zentralstellen für jeden einzelnen Fall eine Begutachtungskommission zu bestellen. Diese hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister ein Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.
Transparentes Verfahren
Unverzüglich nach Erstattung dieses Gutachtens hat die Begutachtungskommission, dem Transparenzgedanken folgend, auf der Website der Zentralstelle die Namen der Mitglieder der Kommission sowie die Anzahl der geeigneten Bewerber und Bewerberinnen zu veröffentlichen, und zwar geschlechterweise aufgeschlüsselt und gegliedert nach dem Ausmaß der Eignung („in höchstem Ausmaß geeignet“, „in hohem Ausmaß geeignet“, „in geringerem Ausmaß geeignet“).
Nach Vergabe der Funktion bzw. des Arbeitsplatzes ist auf der Internetseite der Zentralstelle der Name der mit der Funktion (dem Arbeitsplatz) betrauten Person zu veröffentlichen.
Das Ausschreibungsverfahren für Leitungspositionen und für die Besetzung bestimmter höherrangiger Arbeitsplätze ist im Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. I Nr. 85/1989, idgF., in den Abschnitten I bis VI (§ 1 bis § 19 AusG 1989) systematisch und umfassend geregelt. Nähere Bestimmungen zur Einkommenstransparenz enthält das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. I Nr. 100/1993, idgF.