Die Gesetzestexte werden vom Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung gestellt (die Einarbeitung von Ergebnissen neuer Gehaltsverhandlungen dauert circa drei bis vier Wochen).
- Vertragsbedienstete, Entlohnungsschema v und h (Angestellte und Arbeiter; Entgelt während Ausbildungsphase; § 72 VBG 1948
- Vertragsbedienstete, Entlohnungsschema v und h (Angestellte und Arbeiter; Entgelt nach Ausbildungsphase; § 71 VBG 1948)
- Allgemeiner Verwaltungsdienst (§ 28 GehG)
- Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer I L (§ 90e VBG 1948)
- Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer II L (§ 90o VBG 1948)
- Lehrerinnen und Lehrer (§ 55 GehG)
- Schul- und Fachinspektoren und -innen (§ 65 GehG)
- Vertragsbedienstete im Krankenpflegedienst (§ 61 VBG 1948)
- Beamte im Krankenpflegedienst (§ 109 GehG)
- Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (St-Schema) (§ 190 RStDG)
- Richterinnen und Richter (Ri-Schema) (§ 66 RStDG)
- Exekutivdienst (§ 72 GehG)
- Funktionszulage (§ 74 GehG)
- Wachdienstzulage (§ 81 GehG)
- Vergütung (§ 83 GehG)
- Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst gebührt als Ausbildungsbeitrag ein monatliches Sonderentgelt in Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 2c, Gehaltsstufe 1. Das sind derzeit (2023) 2.103,40 €.
- Militärischer Dienst (§ 85 GehG)
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