Wechsel innerhalb des Bundesdienstes

Das Dienstrecht der Bundesbediensteten bietet folgende Möglichkeiten für einen Wechsel innerhalb des Bundesdienstes:

Versetzung

Eine Versetzung liegt vor, wenn eine beim Bund angestellte Person einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. In der Regel stimmen einer Versetzung sowohl die bzw. der Bedienstete als auch das abgebende und das anfordernde Ressort zu. Eine Versetzung von Amtswegen ist dann zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht (zum Beispiel: Organisationsänderung). Es besteht eine Freigabepflicht bei Ressortwechsel und Übernahme durch ein anderes Ressort.

Dienstzuteilung

Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn die bzw. der Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle (innerhalb des gleichen Ressorts oder eines anderen Ressorts) zur Dienstleistung zugewiesen wird. In der Regel stimmen einer Dienstzuteilung sowohl die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter als auch das abgebende und das anfordernde Ressort zu. Eine Dienstzuteilung ohne schriftliche Zustimmung des Bediensteten ist aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig und darf die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr nicht überschreiten.

Übernahme durch ein anderes Ressort mit vorangehender Dienstzuteilung

Mit Zustimmung der bediensteten Person kann ein anderes Ressort die Dienstzuteilung der Person verlangen. Das Ressort, dem die oder der Bedienstete angehört, hat spätestens drei Monaten nach Einlangen der Anforderung über eine Dienstzuteilung zu verfügen. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung der oder des Bediensteten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten nachzukommen. Einer nach Ablauf der Dienstzuteilung verlangten Versetzung ist zu entsprechen.

Versetzung ohne vorangehende Dienstzuteilung

Mit Zustimmung der oder des Bediensteten kann ein anderes Ressort die Versetzung ohne vorangehende Dienstzuteilung verlangen. Die Versetzung ist spätestens drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung zu verfügen. Diese Frist kann mit Zustimmung des abgebenden Ressorts verkürzt werden.