Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

Für die Aufnahme muss die persönliche und fachliche Eignung einschließlich der entsprechenden Beherrschung der deutschen Sprache vorhanden sein.

Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie allen Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt offen.

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamtinnen und Beamten bzw. Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen (Staatsbürgerschaftsvorbehalt).

Für die Prüfung der Anstellungsbewerbenden gilt das Ausschreibungsgesetz 1989, mit dem das Aufnahmeverfahren in den Bundesdienst einer einheitlichen Regelung unterzogen worden ist. Die Ausschreibungspflicht gilt grundsätzlich für alle Aufnahmen in den Bundesdienst. Es gibt jedoch gewisse Fälle, in denen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann oder abzusehen ist. Diese Ausnahmen werden im Ausschreibungsgesetz taxativ aufgezählt, zum Beispiel Tätigkeit in einem Kabinett einer Bundesministerin oder in einem Büro eines Staatssekretärs. Darüber hinaus findet das Ausschreibungsgesetz keine Anwendung auf Verwendungen, für die andere Bundesgesetze Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorsehen. Solche Gesetze sind zum Beispiel das Richterdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz bezüglich der Bundeslehrer, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz.

Grundzüge des Aufnahmeverfahrens – Öffentliche Ausschreibung

Wenn eine bundesinterne Suche ergeben hat, dass für einen Arbeitsplatz kein:e geeignete:r Kandidat:in aus dem Bundesdienst zur Verfügung steht, wird eine öffentliche Ausschreibung eingeleitet. Als Verlautbarung für die Ausschreibung sieht das Ausschreibungsgesetz verbindlich die Veröffentlichung in der Jobbörse vor. Daneben sind jedoch auch Ausschreibungen auf andere geeignete Weise, zum Beispiel Amtsblatt der Wiener Zeitung, Tageszeitungen, Rundfunk, Amtstafel und behördeninterne Verlautbarungsorgane vorgesehen beziehungsweise zulässig. Ebenfalls vorgesehen ist eine Verständigung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einzubringen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt.

Bewerbungsvoraussetzungen

In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse angeführt, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung vorsehen. Wenn es sich um eine Verwendung handelt, für die die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist (Art. 45 AEUV), ist darauf hinzuweisen. In der Ausschreibung sind ferner angeführt: die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens und die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist.

Aufnahmeverfahren

Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle prüft, ob die Bewerbenden alle in der Ausschreibung angeführten Erfordernisse erfüllen. Wenn dies zutrifft, sind die Bewerbenden dem für die angestrebte Verwendung vorgesehenen Aufnahmeverfahren zu unterziehen (siehe Methoden der Personalauswahl).