Alles über das Verwaltungspraktikum

Ziel

Das Verwaltungspraktikum steht in zwei Ausprägungen zur Verfügung. Das Kurzpraktikum („Schnupperpraktikum“, Ferialpraktikum) bietet die Möglichkeit, die jeweilige Vorbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen sowie zu vertiefen und so die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen. Demgegenüber soll mit der Vorbereitungsausbildung die persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete:r erlangt werden. Zu diesem Zweck findet nach Möglichkeit eine Rotation auf zumindest einen weiteren Arbeitsplatz statt.

Das Verwaltungspraktikum stellt somit als Ausbildungsverhältnis eine Schnittstelle zwischen einer Vorbildung und einer späteren Berufsausübung, sei es beim Bund oder einem anderen Arbeitgeber, dar.

Rechtsgrundlage

§§ 36a bis 36d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG)

Dauer

Das Kurzpraktikum wird befristet für eine Höchstdauer von drei Monaten eingegangen. Ein neuerliches, höchstens dreimonatiges Kurzpraktikum kann mehrfach jeweils nach einer Wartefrist von neun Monaten begründet werden. Das heißt, Sie können jedes Jahr ein Ferialpraktikum absolvieren. Ohne Wartefrist können Sie jedoch jederzeit die Vorbereitungsausbildung antreten.

Die Vorbereitungsausbildung, die im Gegensatz zum Kurzpraktikum nur einmalig absolviert werden kann, hat mindestens sechs Monate zu betragen. Sie endet nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei alle Zeiten einer bereits absolvierten Vorbereitungsausbildung einzurechnen sind.

Dienstzeit

Das regelmäßige Wochenstundenausmaß beträgt 40 Stunden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein Kurzpraktikum oder eine Vorbereitungsausbildung mit einem herabgesetzten Wochenstundenausmaß von mindestens 20 Stunden abzuschließen. Die Dauer verändert sich dadurch jedoch nicht.

Ausbildungsbeitrag

Der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten steht ein monatlicher Ausbildungsbeitrag zu, der für das Kurzpraktikum und die Vorbereitungsausbildung unterschiedlich festgesetzt ist.

Gehalt

  • Zusätzlich besteht allenfalls Anspruch auf Kinderzuschuss.
  • Für jedes Kalendervierteljahr gebührt darüber hinaus eine Sonderzahlung (Urlaub- und Weihnachtsgeld) in der Höhe von 50 Prozent des Ausbildungsbeitrages.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Beanspruchung des Pendlerpauschales) wird auch ein Fahrtkostenzuschuss gewährt.
  • Für Dienstreisen gebühren Reisegebühren nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955.

Abfertigung neu

Für Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten werden Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse geleistet.

Verhinderung durch Krankheit oder Unfall

Im Krankheitsfall wird der Ausbildungsbeitrag bis zu einer Dauer von 28 Kalendertagen weitergezahlt.

Freistellung

Die Verwaltungspraktikantin bzw. der Verwaltungspraktikant hat – ausgehend von einer Dauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten – Anspruch auf Freistellung (entspricht Urlaub) im Ausmaß von 200 Stunden, das sich bei kürzerer Dauer oder herabgesetztem Wochenstundenausmaß entsprechend reduziert. In den ersten sechs Monaten darf maximal ein Zwölftel des Gesamtanspruchs pro begonnenem Kalendermonat verbraucht werden.

Darüber hinaus kann aus wichtigen persönlichen Gründen eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

Soziale Absicherung

Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sind für die Dauer des Verwaltungspraktikums in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert und in der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 versichert.

Für werdende Mütter und Mütter nach der Entbindung gelten die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes 1979.

Beendigung des Verwaltungspraktikums

Neben dem Fristablauf kommen als Beendigungsmöglichkeiten in Betracht:

  • einverständliche Lösung
  • schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten spätestens zehn Tage vor der beabsichtigten Beendigung
  • schriftliche Erklärung der Leiterin bzw. des Leiters der Dienststelle ebenfalls spätestens zehn Tage vor der beabsichtigten Beendigung, jedoch nur aus bestimmten Gründen wie gröbliche Dienstpflichtverletzung, gesundheitliche Nichteignung, Nichterreichung des Arbeitserfolges, Handlungsunfähigkeit, Vertrauensunwürdigkeit
  • vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (Entlassung bzw. Austritt)

Wurde ein Probemonat vereinbart, kann das Verwaltungspraktikum in dieser Zeit von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.

Zeugnis

Der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten wird beim Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Verwendung und Ausbildung ausgestellt.