Lehrperson

Das Spektrum für Personen die im Bildungssektor tätig sein wollen ist in Österreich sehr breit gefächert.

Hier finden Sie einige Anforderungsprofile im Bereich des Bildungswesens.

Lehrperson

Lehrpersonen

Bundeslehrpersonen lehren, unterstützen und stärken die persönliche Entwicklung ihrer Schülerinnen und Schüler. Ihre Aufgabe ist es, Fachwissen zu vermitteln und den Lernprozess aller Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu fördern und fordern.

Die knapp 40.000 Bundeslehrpersonen (in VBÄ) unterrichten an allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Neuen Mittelschulen, sowie an den pädagogischen Hochschulen. Sie unterrichten in rund 2.200 Schulen über 600.000 Schülerinnen, Schüler und Studierende.

Schulleitung

Schulleiterinnen und Schulleiter zeichnen sich sowohl als gute Lehrkraft als auch als Managerin und Manager einer gesamten Schule aus. Sie prägen den Charakter einer Schule sowohl für interne als auch externe Personen. Als Schulleitung übernimmt man Verantwortung für Lehrende, Schülerinnen und Schüler sowie deren Bildung und Erziehung. Im Kern steht hierbei die Umsetzung bildungspolitischer Vorgaben.

Entsprechend hoch sind die Erwartungen an Bewerberinnen und Bewerber, die diesen Beruf ausüben wollen.

Nachfolgend finden Sie das Anforderungsprofil für Schulleiterinnen und Schulleiter:

  • Wahrnehmung der der Schulleitung nach dem Schulunterrichtsgesetz zukommenden Aufgaben (§ 56 SchUG)
  • Wahrnehmung der der Schulleitung nach dem Dienstrecht zukommenden Aufgaben (Pflichten der Vorgesetzten und DienststellenleiterInnen – § 45 BDG 1979)
  • Schulmanagement inkl. Gender- und Diversity-Management
  • Professionalisierung und Personalentwicklung
  • Pädagogische Schulentwicklung und Unterrichtsentwicklung
  • Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung
  • Leitung und Gestaltung des schulischen Lebens, der Schulpartnerschaft und der Außenbeziehungen

Schulqualitätsmanagerinnen und Schulqualitätsmanager

In den Aufgabenbereich dieser Funktion fallen die im § 225 Abs. 5 BDG beziehungsweise § 48r Abs. 6 VBG aufgezählten und die in einer gemäß dieser Bestimmung erlassenen Verordnung enthaltenen Tätigkeiten:

  • Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen
  • Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben (in der Region)
  • Mitwirkung am Qualitätsmanagement – evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung
  • Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung
  • Laufendes Qualitäts-Controlling
  • Strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen
  • Bereitstellung pädagogischer Expertise (an Schnittstellen)
  • Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall
  • Sonstige der Bildungsregion von der Bildungsdirektion zugewiesene Aufgaben

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